Historisches BGH-Urteil stärkt Erbrechte von Landwirten ohne Verzicht
Historisches BGH-Urteil stärkt Erbrechte von Landwirten ohne Verzicht
Ein Landwirt hat einen richtungsweisenden Rechtsstreit gewonnen und seine Rechte als Hofnachfolger durchgesetzt – obwohl er zuvor seinen Pflichtteil, also den gesetzlichen Geldanspruch auf das Erbe, geltend gemacht hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil einer Vorinstanz auf und bestätigte, dass die Annahme des Pflichtteils nicht automatisch seinen Status als Hoferbe nach deutschem Recht ausschließt.
Der Streit begann, als der Landwirt nach Erhalt seines Pflichtteils später die Anerkennung als Hofnachfolger beantragte. Das Landwirtschaftsgericht hatte seinen Anspruch zunächst abgelehnt mit der Begründung, die Entgegennahme der Geldzahlung schließe eine spätere Geltendmachung der Erbansprüche aus. Der BGH widersprach dieser Auffassung und entschied, dass das Verhalten des Landwirts keinen Verzicht im Sinne des Höferechts darstelle.
Die Begründung des Berufungsgerichts stand im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen über Erbverzichte. Ausschlaggebend für die Entscheidung war das Fehlen vorheriger Vereinbarungen – etwa eines Leibgedinges (lebenslanger Versorgungsvertrag) oder einer vorweggenommenen Erbfolge (vorzeitige Hofübergabe) –, die elterliche Rechte im Grundbuch formal gesichert hätten. Ohne solche dokumentierten Absprachen blieb der Anspruch des Landwirts gültig. Das Gericht wies auch den Vorwurf zurück, der Landwirt habe missbräuchlich oder täuschend gehandelt. Es gab keine Beweise dafür, dass er andere in dem Glauben gelassen hatte, auf seine Rechte zu verzichten. Nach deutschem Zivilrecht führen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht automatisch zum Verlust von Erbansprüchen, sofern keine klaren, bindenden Vereinbarungen vorliegen.
Das Urteil bestätigt die rechtliche Position des Landwirts als Hofnachfolger und unterstreicht, dass der Pflichtteil unverzichtbare Erbansprüche nicht tilgt. Die Entscheidung stützte sich auf das Fehlen formeller Vorabregelungen und das Ausbleiben irreführenden Verhaltens. Der Fall schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten nach dem Höferecht.
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