Gericht kippt pauschales Israel-Verbot – aber nicht alle Palästina-Parolen sind erlaubt
Gericht kippt pauschales Israel-Verbot – aber nicht alle Palästina-Parolen sind erlaubt
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels bei öffentlichen Demonstrationen nicht pauschal verboten werden darf. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster verkündete am Freitag sein endgültiges Urteil und präzisierte damit die Grenzen der Meinungsfreiheit bei Protesten. Die Richter setzten sich dabei auch mit mehreren umstrittenen Parolen im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina-Konflikt auseinander.
Das OVG hob ein generelles Verbot von Äußerungen auf, die Israels Existenzrecht infrage stellen, und betonte, dass solche Positionen allein keine Straftat darstellen. Die Richter wiesen darauf hin, dass kritische Debatten über die Gründung Israels und Aufrufe zu friedlichem Wandel weiterhin vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien.
Allerdings bestätigte das Gericht das Verbot des Sprechchors „Yalla, yalla, Intifada“, da dieser als Aufruf zu Gewalt interpretiert werden könne – insbesondere vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Kriegs. Auch die Parole „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“ bleibt verboten, da die Staatsanwaltschaft sie seit 2023 mit der Hamas in Verbindung bringt. Die meisten dieser Einschätzungen datieren auf den Zeitraum zwischen 2023 und 2024, wobei das Bundesinnenministerium jedoch keine offizielle öffentliche Erklärung abgegeben hat, die den Spruch direkt mit der Organisation verknüpft. Dagegen hob das OVG das Verbot von „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ auf, da keine klaren Beweise vorlägen, dass damit die Ideologie der Hamas propagiert werde. Die Polizei hatte keine konkreten Umstände vorbringen können, die belegten, dass der Spruch Hass schüre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag eines Veranstalters gegen ein polizeiliches Verbot aller derartigen Parolen abgelehnt, was zu widersprüchlichen Urteilen in verschiedenen Gerichtsbarkeiten geführt hatte. Die Entscheidung des OVG ist nun rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Das Urteil schafft einen rechtlichen Präzedenzfall dafür, was bei Protesten im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina-Konflikt als zulässige Meinungsäußerung gilt. Während einige Parolen aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindung zu Gewalt oder Extremismus weiterhin verboten bleiben, wurden andere als von der Meinungsfreiheit gedeckt eingestuft. Die Entscheidung hinterlässt den Verwaltungsgerichten jedoch Spielraum für unterschiedliche Auslegungen in ähnlichen Fällen.
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