14 March 2026, 08:12

BSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Plakat mit Text und einem Logo, auf dem "Verringerung der Arzneimittelkosten unter der Biden-Harris-Regierung" steht.

BSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Streit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln ist vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden worden. Das Urteil klärt, wie Apotheken die Kosten für Inhaltsstoffe individuell hergestellter Medikamente mit den Krankenkassen abrechnen dürfen. Die Entscheidung beendet monatelange Auseinandersetzungen zwischen Kassen und Apothekern über die Preisgestaltung.

Seit Januar 2024 hatte das Thema für Spannungen gesorgt: Während die Krankenkassen eine anteilige Kostenberechnung forderten, bestanden Apotheker auf ihrem Recht, die Abrechnung nach vollständigen Packungsgrößen vorzunehmen.

Der Konflikt entzündete sich nach dem 31. Dezember 2023, als neue Abrechnungsregeln für Rezepturen in Kraft traten. Die Krankenkassen argumentierten, Apotheken dürften nur die tatsächlich verwendete Menge an Wirk- und Hilfsstoffen in Rechnung stellen. Die Apotheker hingegen beriefen sich auf die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die es erlaube, die kleinste erhältliche Packungsgröße abzurechnen – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.

Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass § 5 Absatz 2 der AMPreisV Vorrang vor anderen Preisvereinbarungen habe. Das Gericht urteilte, dass die Abrechnung auf Basis der kleinsten notwendigen Packungsgröße zu erfolgen habe – selbst wenn Apotheken größere Mengen einkaufen oder lagern. Dies gelte sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe.

Der Apotheker Jan Harbecke erklärte, dass die in der Zubereitung verwendete Packungsgröße keinen Einfluss auf die Preisgestaltung habe. Zudem verbietet das Urteil den Kassen, Rechnungen über die kleinste Packungseinheit zu verlangen oder Apotheken unter Druck zu setzen, Großpackungen aufzuteilen. Das BSG betonte, dass Sparargumente die klaren Vorgaben der AMPreisV nicht außer Kraft setzen könnten.

Laut dem Urteil dürfen Apotheken weiterhin größere Mengen für eine effiziente Lagerhaltung bestellen, müssen die Abrechnung mit den Kassen aber weiterhin auf Basis der kleinsten Packungsgröße vornehmen. Das abstrakte Preismodell, das sich an den gelisteten Packungsgrößen orientiert, bleibt bestehen – Faktoren wie Teilverbrauch oder Haltbarkeit bleiben dabei unberücksichtigt.

Die Entscheidung des BSG gibt den Apotheken klare Abrechnungsrichtlinien für Rezepturarzneimittel an die Hand. Krankenkassen können künftig weder anteilige Berechnungen fordern noch Apotheken auf die Einhaltung von Rechnungen über kleinere Packungen überprüfen. Das Urteil stärkt die AMPreisV als alleinige rechtliche Grundlage für die Erstattung und beendet damit den Streit über die Abrechnungspraxis.

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