19 April 2026, 02:12

89,38-Euro-Streit eskaliert: Wie Apotheken künftig Rezepturarzneimittel abrechnen dürfen

Ein Apothekeregal mit verschiedenen Medikamenten, darunter Schachteln und andere Gegenstände, die ordentlich auf den Regalen angeordnet sind.

89,38-Euro-Streit eskaliert: Wie Apotheken künftig Rezepturarzneimittel abrechnen dürfen

Ein Rechtsstreit um 89,38 Euro hat sich zu einem großen Konflikt über die Abrechnungspraxis von Apotheken bei teilweise verwendeten Arzneimitteln ausgeweitet. Der Fall, der nun vor dem Bundessozialgericht verhandelt wird, dreht sich um Rezepturarzneimittel aus den Jahren 2018 und 2019, bei denen zwei Präparate im Mittelpunkt stehen: Mitosyl und Neribas. Im Kern geht es um eine grundsätzliche Frage: Wie sollen Krankenkassen die Kosten übernehmen, wenn nur ein Teil eines Fertigarzneimittels in einer Rezeptur verwendet wird?

Der Streit begann, als eine Apotheke Abrechnungen für Rezepturen einreichte, die geringe Mengen von Mitosyl und Neribas enthielten. Die Krankenkasse AOK Nordwest argumentierte, dass nur der tatsächlich verwendete Anteil in Rechnung gestellt werden dürfe. Sie forderte 112 Euro zurück und warf der Apotheke vor, durch die Abrechnung ganzer Tuben statt der tatsächlich abgegebenen Mengen zu viel berechnet zu haben.

Die Apotheke widersprach und verwies darauf, dass es keine gesetzliche Pflicht gebe, Restmengen der Medikamente aufzubewahren. Sie bestehe darauf, dass die Abrechnung ganzer Packungen gängige Praxis sei. Die Krankenkasse entgegnete jedoch, dass der volle Einkaufspreis einer neuen Tube nur für die ersten sechs Monate – und nicht auf unbestimmte Zeit – anerkannt werden sollte.

Die unteren Instanzen gaben der Apotheke recht. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilten, dass die Rückforderung unberechtigt gewesen sei. Doch der Streit erhielt größere Brisanz, nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eingriff. Das Ministerium schlug Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung vor, wonach bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln nur noch Teilmengen abgerechnet werden dürfen.

Nun muss das Bundessozialgericht eine Entscheidung treffen. Die Verhandlung gewinnt zusätzlich an Gewicht durch jüngste Anpassungen der Preisregelungen und eine Zunahme von Rückforderungsansprüchen seitens der Krankenkassen.

Das Urteil des Gerichts wird darüber entscheiden, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis bei teilweise verwendeten Arzneimitteln anpassen müssen. Sollte die Krankenkasse obsiegen, könnten Rückforderungen häufiger werden – mit Auswirkungen auf die Preise von Rezepturarzneimitteln. Zudem könnte das Ergebnis künftige Überarbeitungen der Arzneimittelpreisverordnung beeinflussen.

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